Aufgaben der Strafhaft
Grundlage aller vollzuglichen Tätigkeit bildet das Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das in § 2 hinsichtlich der vollzuglichen Zielsetzung folgendes bestimmt:
"Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten."
Daraus ergibt sich für alle Verantwortlichen die Verpflichtung,
a) während des Vollzuges von Freiheitsstrafen alles Vertretbare zu unternehmen, was dazu führen kann, Strafgefangene vor einem Rückfall in Straffälligkeit zu bewahren und sie für ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung vorzubereiten,
b) bei allen Maßnahmen auch die Sicherheit der Bevölkerung im Auge zu behalten und dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten geschützt wird.
Nach § 2 des seit 1. Januar 1977 geltenden Strafvollzugsgesetzes sollen (erwachsene) Strafgefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll zugleich auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen.
Jugendstrafgefangene sollen gemäß § 91 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen. Selbstverständlich dient aber auch der Vollzug der Jugendstrafe dem Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten.
Aufgabe des Vollzugs im Bereich der Untersuchungshaft ist es, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines Urteils sicherzustellen.
